Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (10. AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 269 (Nr. 7); Geltung ab 01.03.2011, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2011 AMVV § 8, Anlage 1, mWv. 1. Mai 2011 Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird aufgehoben.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Position „Acetylisovaleryltylosin" wird gestrichen.

b)
Die Position „Dexamethason und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

„Dexamethason und seine Ester

-
ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes -".

c)
Die Position „Epinephrin" wird wie folgt gefasst:

„Epinephrin

-
ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes -".

d)
Die Position

„Lokalanästhetika

-
ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -

-
zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut -

-
ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -

-
zur Anwendung am Auge -

-
Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

-
Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -

-
ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut -"

wird wie folgt gefasst: „Lokalanästhetika

-
zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie -

-
ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -

-
zur Anwendung am Auge -

-
Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

-
Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -

-
ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut -".

e)
Die Position „Tocofersolan und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

„Tocofersolan und seine Ester

-
bei Vitamin-E-Mangel auf Grund digestiver Malabsorption bei pädiatrischen Patienten -".

f)
Die Position „Triamcinolon sowie seine Ester und Ether - ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -" wird wie folgt gefasst:

„Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (einschließlich der Acetale)".

g)
Die Position „Triamcinolonacetonid" wird wie folgt gefasst:

„Triamcinolonacetonid und seine Ester

-
ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -".

h)
Die Position „Tropicamidbromid" wird durch die Position „Tropicamid" ersetzt.

i)
Die Position „Tylvalosin - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:

„Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)".

j)
Die folgenden Positionen werden jeweils in die bestehende alphabetische Reihenfolge eingefügt:

„Articain",

„Bupivacain",

„Cinchocain",

„Dimethocain",

„Eltrombopag",

„Etidocain",

„Levobupivacain",

„Mepivacain",

„Oxetacain",

„Pazopanib",

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2011

 
 
„Pseudoephedrin

-
ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -",

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
„Roflumilast",

„Ropivacain",

„Tetracain".

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Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j, sofern die Position „Pseudoephedrin - ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -" betroffen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Dr. Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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