Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird aufgehoben.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Position „Acetylisovaleryltylosin" wird gestrichen.
- b)
- Die Position „Dexamethason und seine Ester" wird wie folgt gefasst:
„Dexamethason und seine Ester
- -
- ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes -".
- c)
- Die Position „Epinephrin" wird wie folgt gefasst:
„Epinephrin
- -
- ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen zur Einheit einer von einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes -".
- d)
- Die Position
„Lokalanästhetika
- -
- ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -
- -
- zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut -
- -
- ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -
- -
- zur Anwendung am Auge -
- -
- Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -
- -
- Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -
- -
- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut -"
wird wie folgt gefasst: „Lokalanästhetika
- -
- zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie -
- -
- ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -
- -
- zur Anwendung am Auge -
- -
- Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozenten) -
- -
- Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -
- -
- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut -".
- e)
- Die Position „Tocofersolan und seine Ester" wird wie folgt gefasst:
„Tocofersolan und seine Ester
- -
- bei Vitamin-E-Mangel auf Grund digestiver Malabsorption bei pädiatrischen Patienten -".
- f)
- Die Position „Triamcinolon sowie seine Ester und Ether - ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -" wird wie folgt gefasst:
„Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (einschließlich der Acetale)".
- g)
- Die Position „Triamcinolonacetonid" wird wie folgt gefasst:
„Triamcinolonacetonid und seine Ester
- -
- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen -".
- h)
- Die Position „Tropicamidbromid" wird durch die Position „Tropicamid" ersetzt.
- i)
- Die Position „Tylvalosin - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:
„Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)".
- j)
- Die folgenden Positionen werden jeweils in die bestehende alphabetische Reihenfolge eingefügt:
„Articain",
„Bupivacain",
„Cinchocain",
„Dimethocain",
„Eltrombopag",
„Etidocain",
„Levobupivacain",
„Mepivacain",
„Oxetacain",
„Pazopanib",
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2011
-
-
- „Pseudoephedrin
- -
- ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -",
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- „Roflumilast",
„Ropivacain",
„Tetracain".
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2011 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j, sofern die Position „Pseudoephedrin - ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung -" betroffen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. Philipp Rösler
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner