Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (3. AMVerkRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 314 (Nr. 8); Geltung ab 01.05.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 45 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2011 AMVerkRV Anlage 3, § 4, § 6, Anlage 1a, Anlage 4

Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

1.
ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und

2.
für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen."

2.
In § 6 wird die Angabe „5" ersetzt durch die Angabe „4".

3.
Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Position

„Arnika

und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen"

wird folgende Position eingefügt:

„Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,

auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel".

b)
Die Position

„Baldrianextrakt,

auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel"

wird wie folgt gefasst:

„Baldrianextrakt,

auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel".

c)
Die Position

„Eukalyptusöl, ätherisches,

auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g"

wird wie folgt gefasst:

„Eukalyptusöl, ätherisches

 
a)
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g

b)
zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen".

d)
Die Position „Minzöl, ätherisches" wird wie folgt gefasst:

„Minzöl, ätherisches,

auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel".

4.
In Anlage 3 Buchstabe B Nummer 1 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.

5.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Position

„Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend 0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthalten"

wird wie folgt gefasst:

„Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter

 
a)
0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder

b)
mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten".

b)
Die Position

„Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Radium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je Liter enthalten"

wird gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Dr. Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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