Artikel 10 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGBIIKennzV § 4, § 5, § 6

Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftiger" durch das Wort „Leistungsberechtigter" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV
... § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...


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