Die
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftiger" durch das Wort „Leistungsberechtigter" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 wird das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftigen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV ... § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...