(2)
1Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
2Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre.
3Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten
§ 1 Abs. 1, 4 und 5, die
§§ 2,
3,
4 Abs. 1 bis 4, die
§§ 5,
6,
12,
13 und
14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet. 2Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.
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§ 19 ASG Krankenversicherung ... ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind oder ihr Arbeitsentgelt weiter ... die dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden muß. (3) Die Leistungen nach § 16 , welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die ...
§ 22 ASG Rentenversicherung Entgelt und Beiträge ... der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen nach § 16 , welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die ... Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen für die Leistungen nach § 16 , welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, die ...
§ 23a ASG Pflegeversicherung ... daß der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16 Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue ...
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053