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Artikel 6 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)

Artikel 6 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 ArbPlSchG § 16

Dem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."

 
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Zitierungen von Artikel 6 WehrRÄndG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 WehrRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, werden die Wörter ...