Artikel 6 - Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (EGBFDG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Mai 2011 ArbGG § 2, § 2a

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;".

2.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Nummer 3d eingefügt:

„3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;".

b)
Die bisherigen Nummern 3d bis 3f werden die Nummern 3e bis 3g.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EGBFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 2 2. EBRG-ÄndG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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