Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt §
120 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- 1.
- nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
- 2.
- falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3)
1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
2Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
3Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören.
4§
45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
1Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§
769 und
770 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist §
67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§
43) oder die Rechtsbeschwerde (§
46) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
- die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 67 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte oder
- 2.
- ein nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbarer Titel im Ursprungsstaat aufgehoben wurde und der Titel zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte angefochten werden können.
(3)
1Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.
2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 richtet sich die Zuständigkeit nach §
35 Absatz 1 und 2.