Für die Vollstreckung von ausländischen Unterhaltstiteln gilt §
120 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
- 1.
- nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
- 2.
- falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
(3)
1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
2Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
3Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören.
4§
45 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
1Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§
769 und
770 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist §
67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.