Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
|

§ 21 Diplomarbeit



(1) 1In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.

(2) 1Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. 2Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. 3Die Studierenden können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. 4Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.

(3) 1Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. 2Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 4Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. 5Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(4) 1Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studierenden ein Zeugnis aus.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 21 GWDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GWDAPrV Wiederholung von Prüfungen
... ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Frist zur Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 16 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Wort „schriftlichen" ...