Auf Grund
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- des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242),
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- des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
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- des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Kehr- und Überprüfungsordnung vom
16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen."
- b)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind."
- 2.
- In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht" die Angabe „, insbesondere" eingefügt.
- 3.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 5)
".
- 4.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und Emissionsmessungen" durch die Wörter „oder Emissionsmessungen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.2 werden die Wörter „6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" durch die Angabe „8,2" ersetzt.
- c)
- In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort „schließt" die Wörter „die CO-Messung," eingefügt.
- d)
- Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
„5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 |
5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0 |
5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0 |
5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0 |
5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 |
5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 |
5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 |
5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 |
5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu- ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0". |
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- e)
- Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.
- f)
- In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort „Feuerstätten" durch das Wort „Feuerungsanlagen" ersetzt.
- g)
- In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort „Feuerstätte" durch das Wort „Feuerungsanlage" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System," durch die Wörter „, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b)," ersetzt.
Die
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik".
- 2.
- Anlage B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt gefasst:
„13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
18 Korb- und Flechtwerkgestalter
19 Maßschneider
20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
22 (weggefallen)
40 Drucker".
- b)
- In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst:
„29 (weggefallen)
32 (weggefallen)
34 (weggefallen)".
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler