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Anlage 3 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
 Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
 
1.1- bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2- bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid
1.3Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,0
2Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
2.1Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
2.3 Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen und Gruppen
von Abgasanlagen:
 
2.3.1für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen
1,0
2.3.2 für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern
1,0
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.
2.4Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
2.5.1- auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
 
2.5.2- wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
0,7
2.6Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
15,0
2.7Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
 
2.7.1- von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
in Höhe von 50 Prozent der
Beträge
2.7.2- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der
Beträge
3Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
3.2Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0

3.3Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
1,5
3.4Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG)
1,5
3.5Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
10,0
3.6Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
 
3.6.1bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3,0
3.8Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden
sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
8,0
3.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 4 GEG)
2,0
3.10Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 5 GEG)
2,0
3.11Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 6 GEG)
8,0
3.12Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
7,0
3.13Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute
0,8
3.13.1bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 35,0
3.13.2bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal 45,0
3.14Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8

4Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage
5,0
5Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1Grundwert60
5.2 Je Arbeitsminute 1,0
Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 KÜO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
aktuell vorher 09.07.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
aktuell vorher 08.05.2010 (28.01.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
vom 28.01.2011 BGBl. I S. 93
aktuell vorher 20.06.2009§ 8 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
vom 16.06.2009 BGBl. I S. 1292
aktuellvor 20.06.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 KÜO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KÜO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KÜO Gebühren (vom 01.01.2022)
... Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die ... erhoben werden. (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der ...
§ 8 KÜO Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.07.2020)
... 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 5 GEGuaÄndG Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt. 2. In Anlage 3 werden die Nummern 3.3 bis 3.12 durch die Nummern 3.3 bis 3.14 ersetzt:  ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek
... Grundgesetzes d) 8. Mai 2010 Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. ... 8. Mai 2010 Nummer 3, 4.1.4 und 4.2.4 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) Die Gebührensätze richten sich nach ... zu entrichten. (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 ... durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8" ersetzt. 7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der ... Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)] Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis  ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... Anlage 2, Seite 5 (BGBl. I 2011 S. 1082)] ". 4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen. 3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... (2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die ... erhoben werden. (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der ... 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)". 8. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in der Spalte ...