Auf Grund des §
25 Absatz 2 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel
36 Nummer 4 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze nach §
25 Absatz 1 beträgt 1.011 Euro.
Der Zuschlag für Kinder nach §
25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft nach §
25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
In Vertretung J. Hecken