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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (2. SchKGBetrV k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301 (Nr. 27); aufgehoben durch § 2 V. v. 09.07.2013 BGBl. I S. 2434
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 404-25-1-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.07.2012; FNA: 404-25-1-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze beträgt 1.033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
Die Einkommensgrenze beträgt 1.033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
§ 2
§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2012 1. SchKGBetrV
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1108) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
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