Nach der Zwischenüberschrift zum Vierten Teil der
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom
15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel
110 Absatz 4 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender §
9 eingefügt:
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- „§ 9 Versicherungspflicht
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach §
278 oder §
831 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden."
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360