Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 15 - Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt (BinSchVollstrSchG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 15



(1) Als Schiffswert im Sinne der §§ 13, 13a ist der Verkehrswert anzusehen, den das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen festsetzt.

(2) Der festgesetzte Wert ist im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bekanntzugeben. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Wert unrichtig festgesetzt worden sei.



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