(1) Als Schiffswert im Sinne der §§ 13, 13a ist der Verkehrswert anzusehen, den das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen festsetzt.
(2) Der festgesetzte Wert ist im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bekanntzugeben. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Wert unrichtig festgesetzt worden sei.