Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt (BinSchVollstrSchG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Eingangsformel



Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


1. Abschnitt Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung von Binnenschiffen

§§ 1 bis 12



(weggefallen)


2. Abschnitt Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung von Binnenschiffen

§ 13



(1) Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines im Register für Binnenschiffe eingetragenen Schiffes das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Schiffswertes zurück, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, aber bei einem Gebote in der vorbezeichneten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (§§ 74, 162 des Zwangsversteigerungsgesetzes) gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag auf Grund des Absatzes 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin anzusetzen. Sofern nicht besondere Verhältnisse ein anderes zweckmäßig erscheinen lassen, soll der Zeitraum zwischen den beiden Terminen mindestens zwei Monate betragen, aber drei Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift des § 13a Abs. 1 versagt werden.


§ 13a



(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Schiffswerts nicht erreicht.

(2) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift des § 13 Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Schiff Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Schiffswerts erreicht.


§ 14



Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Schiff Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Schiffswerts zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Schiff befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der vorbezeichneten Höhe gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.


§ 15



(1) Als Schiffswert im Sinne der §§ 13, 13a ist der Verkehrswert anzusehen, den das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen festsetzt.

(2) Der festgesetzte Wert ist im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bekanntzugeben. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Wert unrichtig festgesetzt worden sei.


§ 16



(weggefallen)


§§ 17 und 18



(weggefallen)


3. Abschnitt Zwangsvollstreckung in sonstiges bewegliches Vermögen

§§ 19 bis 23



(weggefallen)


4. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 24



(weggefallen)


§ 25



(weggefallen)