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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 14 - Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt (BinSchVollstrSchG k.a.Abk.)

G. v. 24.05.1933 RGBl. I S. 289; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 14



Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Schiff Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Schiffswerts zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Schiff befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der vorbezeichneten Höhe gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

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