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§ 5 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung



(1) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen. 2Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. 2Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. 3Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfachplanung entgegensteht. 4Macht die Bundesfachplanung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. 5Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 6§ 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(2a) Soweit die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau beantragt und eine Bundesfachplanung durchgeführt wird, entfalten Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, abweichend von Absatz 2 keine Bindungswirkung für die Bundesfachplanung.

(3) 1Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. 2Abweichend von § 7 des Baugesetzbuches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) 1Gegenstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. 2Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können.

(5) 1Bei der Durchführung der Bundesfachplanung berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere folgende Belange:

1.
eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,

2.
einen möglichst geradlinigen Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,

3.
eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und einen möglichst wirtschaftlichen Betrieb des Vorhabens.

2Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit im Antrag des Vorhabenträgers eine Bündelung mit anderer linearer Infrastruktur dargestellt wird.

(6) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Offshore-Anbindungsleitungen ist der Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.

(7) Für die Bundesfachplanung ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung *) eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(8) 1Die Bundesnetzagentur darf die Bundesfachplanung in einzelnen Abschnitten der Trassenkorridore durchführen. 2Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung des Artikels 6 Nr. 1 Buchstabe c (damals Absatz 3) G. v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 5 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 7 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 4 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuellvor 28.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a NABEG Verzicht auf Bundesfachplanung (vom 13.10.2022)
... Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren. (6) Der Verzicht auf die Durchführung der ...
§ 35 NABEG Übergangsvorschriften (vom 16.05.2024)
...  (3) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung von § 5 Absatz 2a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ... Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 2a in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 ... 5 Absatz 2a in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass ... (5) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung stellen. Der Antrag ... Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 5 in seiner ab dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. ... geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Anlage 5 UVPG Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" (vom 01.01.2024)
... nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz 1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG ; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben ... Evakuierungsmanagement erfordern. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG ; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach ... oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG ; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben ... Ebene „Zulassung" erfolgen. Zu Satz 2: Die sogenannte Bundesfachplanung nach § 5 NABEG ist vom Anwendungsbereich der Festlegung II.2.3 ausgenommen. Jedoch sind Belange des Hochwassers ... Evakuierungsmanagement erfordern. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG ; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach ... des Evakuierungsmanagements. Zu Satz 2: Die sogenannte Bundesfachplanung nach § 5 NABEG ist vom Anwendungsbereich der Festlegung II.3 ausgenommen. Jedoch sind Belange des Hochwassers ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 4 3. EnWNG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" eingefügt. 3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Durchführung ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 6 EnLBRÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... (3) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Nichtanwendung von § 5 Absatz 2a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § ... 2a stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 2a in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist ... ist § 5 Absatz 2a in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Nichtanwendung des § 5 Absatz 2a ist zugleich ein Antrag auf Nichtanwendung des § 18 Absatz 3b zu sehen, mit der Folge, dass ... anzuwenden. (5) Der Träger des Vorhabens kann einen Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung stellen. Der Antrag muss bis zum ... stellen. Der Antrag muss bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 gestellt sein, andernfalls ist § 5 Absatz 5 in seiner ab dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem ... 2023 geltenden Fassung in der Bundesfachplanung anzuwenden. In einem Antrag auf Anwendung von § 5 Absatz 5 in seiner bis zum Ablauf des 29. Dezember 2023 geltenden Fassung ist zugleich ein Antrag auf ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern". b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 5a Verzicht auf ... dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis ... b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis 8. 7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Verzicht ... Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren. § 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 7 EEAusG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 6 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... an Land" durch die Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ...