Änderung § 34 NABEG vom 31.12.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 6 EnLBRÄndG am 31. Dezember 2015 und Änderungshistorie des NABEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 34 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Zwangsgeld


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2, nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 250.000 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 250.000 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed