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Änderung § 15 NABEG vom 31.12.2015

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§ 15 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 15 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung


(1) 1 Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2 Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen.

(2) 1 Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. 2 Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3 § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3 § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.