Für Kosten der Personalverwaltung nach
§ 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach
§ 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
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V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 3. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung ... „§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte". b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe zu § 17a eingefügt: „§ 17a Bestimmung der ... Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt. 7. In § 17 wird die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt. ... „2,2 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt. 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Bestimmung der Kosten ...
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886