Die Anlage der
Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom
24. November 2010 (BGBl. I S. 1637) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Gebühren für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind".
- 2.
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Gebühren für Amtshandlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind".
- b)
- In der Tabelle wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
1 | 2 | 3 |
„2a | Für die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a der Tierimpfstoff-Verordnung | |
2a.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 50 bis 500 |
2a.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000". |
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879