Auf Grund des §
17b Absatz 4 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 3 des Gesetzes vom
20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von §
17b Absatz 1 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Oktober 2011.