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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (7. AufenthVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 AufenthV § 31, § 69, § 70

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen".

b)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 (weggefallen)".

2.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat."

3.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen

(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:

1.
über den Ausländer:

a)
Nachname und frühere Nachnamen,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Datum, Ort und Land der Geburt,

e)
Geschlecht,

f)
Familienstand,

g)
derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,

h)
nationale Identitätsnummer,

i)
bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,

j)
Heimatanschrift und Wohnanschrift,

k)
Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,

l)
Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,

m)
Lichtbild,

n)
Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und

o)
Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,

2.
über die Reise:

a)
Zielstaaten im Schengen-Raum,

b)
Hauptzwecke der Reise,

c)
Schengen-Staat der ersten Einreise,

d)
Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

e)
das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,

f)
Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und

g)
Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

aa)
eines Einladers,

bb)
einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und

cc)
einer sonstigen Referenzperson;

soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,

3.
sonstige Angaben:

a)
Antragsnummer,

b)
Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,

c)
Datum der Antragstellung,

d)
Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,

e)
beantragte Geltungsdauer,

f)
Visumgebühr und Auslagen,

g)
Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,

h)
Seriennummer des vorhergehenden Visums,

i)
Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,

j)
Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,

k)
Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und

l)
bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,

4.
über das Visum:

a)
Nummer der Visummarke,

b)
Datum der Erteilung,

c)
Kategorie des Visums,

d)
Geltungsdauer,

e)
Anzahl der Aufenthaltstage,

f)
Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und

g)
Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,

5.
über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:

a)
Datum der Entscheidung und

b)
Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

1.
bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,

2.
bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und

3.
bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.

Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald

1.
das Visum ausgehändigt wurde,

2.
der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,

3.
die Versagung eines Visums zugegangen ist oder

4.
nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.

Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist."

4.
§ 70 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. AufenthVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. AufenthVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037
Artikel 3 VWDGEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2011 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt ...