Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
- 5.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,
- 6.
- entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 8.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder
- 9.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
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V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576