Das
Fahrlehrergesetz vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" durch das Wort „Staat" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind."
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von §
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilgenommen hat. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden."
- d)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- einen Identitätsnachweis,".
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen.
- cc)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist."
- b)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- einen Identitätsnachweis,".
- 3.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" durch das Wort „Staat" ersetzt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind."
- c)
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558