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§ 17 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs



Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
Eröffnung, Verlegung, Stillegung und Schließung der Fahrschule,

2.
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,

3.
Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,

4.
Änderungen im Bestand der Lehrfahrzeuge,

5.
die Fortführung der Fahrschule nach § 15 Abs. 1,

6.
die Bestellung oder Entlassung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen; § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend,

7.
bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Fahrschulinhabern:

die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen,

8.
Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer hauptberuflicher Tätigkeiten durch den verantwortlichen Leiter oder Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,

9.
Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufügen,

10.
Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1 Nr. 1 bis 3.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 17 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a FahrlG Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat (vom 08.09.2015)
...  (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine ...
§ 14 FahrlG Zweigstellen
... Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Erteilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeigepflichten, ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt, 7. einer Anzeigepflicht nach § 17 , auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen ...
§ 49 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.05.2014)
... haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen. (11) Wer als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 58 BQFGEG Änderung des Fahrlehrergesetzes
...  „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung." 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz ... „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... 2 Satz 2" die Angabe „oder § 11a" eingefügt. 14. In § 17 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen" ein Semikolon und ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes , erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als ...