§
3a Absatz 8 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird."
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1030