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§ 6 - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens



(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.

(2) Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,

2.
Information, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,

3.
bei direkt geernteten Mischungen

a)
für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,

b)
die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort, von der die Mischung entnommen werden soll,

c)
die Erhaltungsmischungsnummer,

4.
bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge.

(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.

(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Erhaltungsmischungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.01.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Erhaltungsmischungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ErhMischV Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen (vom 20.10.2023)
... der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat. Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe c ist die Vermehrung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 4 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat." 2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt: ... nach § 6 zugewiesen hat." 2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens  ... 2. Nach § 5a wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens (1) Das Bundessortenamt setzt die ... je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen." 3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und ...