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§ 7 - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 7 Verschließung



(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 7 Erhaltungsmischungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.01.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Erhaltungsmischungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a ErhMischV Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen (vom 05.10.2021)
... 11 und 12 entsprechend. (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... 11 und 12 entsprechend. (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend." 5. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 4 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen." 3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und ... mitzuteilen." 3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und ...