Nach §
49 Absatz 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel
4 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 4 und §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern angeordnet:
(1) Die dem Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse werden auf die Organisationseinheit
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- Personal Service Telekom Versorgungsservice Beamte
übertragen.
(2) Die sachliche Zuständigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Pensionsfestsetzungs- und Pensionsregelung, soweit nicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen, die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminister des Innern vorbehalten oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit und damit dem Vorstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Nach §
1 Absatz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes werden die sich aus §
1 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebenden Befugnisse zur Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß §
105 Absatz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß §
105 Absatz 2 und 3 des
Bundesbeamtengesetzes-
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- dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung
übertragen.
Auf Grund des §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
1 Absatz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir nach Maßgabe des §
14 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamten und in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
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- dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung.
Für besondere Fälle behält sich der Vorstand die Vertretung des Dienstherrn vor.