(1) Von der Versorgung nach §
31 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage
1 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten und, wie in der Anlage
1 beschrieben, mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen kombiniert sind. Satz 1 gilt nicht für Lokalanaesthetika-Zusätze in Zubereitungen für Injektionen.
(2) Ausgeschlossen sind ferner Arzneimittel mit einem oder mehreren der in der Anlage
2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile für die in dieser Anlage bezeichnete Therapierichtung, wenn sie neben diesen Bestandteilen weitere arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.
(1) Von der Versorgung nach §
31 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteile nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können. Dies sind Arzneimittel, die mehr als drei arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Arzneimittel als ausschließlich homöopathische oder anthroposophische Zubereitungen oder mit ausschließlich phytotherapeutischen Bestandteilen,
- 2.
- medizinische Kunststoffe für chirurgische Eingriffe, Biomaterialien, Zahnfüllstoffe, Infusionslösungen, Sera, Impfstoffe und Blutbestandteile,
- 3.
- Arzneimittel, die ausschließlich zur Substitution von Aminosäuren, Vitaminen, Mineralstoffen oder Spurenelementen bestimmt und bei Mangelerkrankungen oder therapiebedingtem Überbedarf oder zur oralen Rehydratation bei akuten Durchfallerkrankungen notwendig sind.
Von der Versorgung nach §
31 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Arzneimittel als unwirtschaftlich ausgeschlossen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Dies sind Arzneimittel, die einen oder mehrere der in der Anlage
2 genannten arzneilich wirksamen Bestandteile enthalten. Der Ausschluß gilt jeweils nur für die in der Anlage
2 bezeichnete Therapierichtung.