Artikel 182 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 182 Änderung des Verschollenheitsgesetzes


Artikel 182 ändert mWv. 8. September 2015 VerschG § 15d

(401-6)

In § 15d Satz 1 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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