(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).
(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.
(3) 1Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. 2Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er
- 1.
- rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
- 2.
- Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
- 3.
- Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177