Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Sechster Teil Vollstreckung
Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

Sechster Teil Vollstreckung

Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen

2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab


§ 270 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer


§ 271 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:

1.
Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.

2.
Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.

3.
Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts G. v. 18. Juli 2014 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 24. Juli 2014

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§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen


§ 272 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. 2Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. 3Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. 4Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. 5Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. 6Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.

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§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen


§ 273 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2012



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