§ 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2)
1Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.
2Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung.
3Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.
4Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt
§ 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach
§ 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden.
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interne Verweise§ 17 BetrAVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2018) ... Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung ... steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen ... der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht ...
§ 18 BetrAVG Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst (vom 22.01.2026) ... 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder ... Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3 , mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; ... deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3 , sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung ...
§ 19 BetrAVG Allgemeine Tariföffnungsklausel (vom 01.01.2018) ... Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3 , mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, ... Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3 , von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen ...
§ 22 BetrAVG Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung (vom 22.01.2026) ... laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a ...
§ 26 BetrAVG ... §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem ...
§ 30g BetrAVG (vom 01.01.2018) ... werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. (3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 3 EStG (vom 10.02.2026) ... des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, und in den Fällen des § 3 Absatz 2a des Betriebsrentengesetzes , c) wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf ...
§ 82 EStG Altersvorsorgebeiträge (vom 15.12.2018) ... eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat. Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen. ...
Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG)
Artikel 9e G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 1947; zuletzt geändert durch Artikel 426 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 5 VersAusglKassG Beschränkung des Anrechts (vom 01.01.2012) ... kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden. (2) Eine Fortsetzung der ...
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
§ 82 SGB XII Begriff des Einkommens (vom 22.01.2026) ... Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach ...
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine ... Tariföffnungsklausel (1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3 , mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, ... (1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3 , von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen ... Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Verjährung ... Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a ...
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 1 EUMobRLUG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... dürfen nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen." 4. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der ... 3 Satz 1 wird das Wort „bis" durch die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3 , mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4," ersetzt. 9. ... „bis" durch die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3 , von den §§ 4," ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: ... In Satz 1 wird das Wort „bis" durch die Wörter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3 , sowie die §§ 4," ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 10. ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 1 2. BRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... Angabe „eingeräumt" die Angabe „werden" eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt;" die Angabe „ § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht;" eingefügt. 8. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ... laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 11. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: ...
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