Artikel 1 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2026 BetrAVG § 1b, § 3, § 9, § 10, § 11, § 18, § 20, § 21, § 22, § 24, § 30a, mWv. 1. Januar 2027 offen

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1b Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „1a Absatz 1a" wird die Angabe „oder § 20 Absatz 3" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „verwendet" die Angabe „werden" eingefügt.

c)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „eingeräumt" die Angabe „werden" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird."

c)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „als Vollrente" gestrichen.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit; mit Einwilligung des Berechtigten kann die Mitteilung über ein vom Träger der Insolvenzsicherung bereitgestelltes technisches Verfahren erfolgen."

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht" durch die Angabe „auf denjenigen Teil des Vermögens der Kasse" ersetzt.

c)
Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:

„(3b) Bei versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3a entsprechend, bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen von Pensionsfonds gilt Absatz 3 entsprechend."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Beitragsbemessung" durch die Angabe „Beitragsbemessung; Beitragsbescheid" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Träger der Insolvenzsicherung kann seine Beitragsbescheide vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

6.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Enthält die Auskunft des Arbeitgebers nach Satz 2 keine oder eine unrichtige Betriebsnummer, kann der Träger der Insolvenzsicherung diese von der Bundesagentur für Arbeit anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist. Reichen die von dem nach § 7 Berechtigten vorgelegten Unterlagen für die Feststellung der Leistungen nicht aus, kann der Träger der Insolvenzsicherung die zur Feststellung der Leistungen erforderlichen Daten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung anfordern und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist."

7.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt;" die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a bis 4 gilt nicht;" eingefügt.

8.
Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt."

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage."

c)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen."

d)
Absatz 3 wird gestrichen.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

1.
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a)
die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder

b)
innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,

2.
entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und

3.
entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend."

b)
Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

11.
§ 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.

(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn

1.
ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder

2.
die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.

(4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden."

12.
Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:

§ 30a Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 2. BRSG Inkrafttreten
... treten am Tag nach der Verkündung, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Januar 2027 in ...


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