Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|
§ 3
§ 4
§ 5

§ 3


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bei der Festsetzung eines Regelungsangebots (Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens) gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt, in dem das Schuldenabkommen und dessen in Betracht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot an oder gibt er sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkommens), so gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis während des in § 3 bezeichneten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunkten beginnt für die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis eine neue Verjährung.

(2) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot für eine in den Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichnete verbriefte Schuld vor dem Ende der Frist an, binnen deren er sich für die Annahme entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten auch diejenigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis als nicht verjährt, die nach dem in § 3 bezeichneten Zeitraum verjährt wären.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed