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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 4



(1) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot an oder gibt er sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkommens), so gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis während des in § 3 bezeichneten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunkten beginnt für die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis eine neue Verjährung.

(2) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot für eine in den Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichnete verbriefte Schuld vor dem Ende der Frist an, binnen deren er sich für die Annahme entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten auch diejenigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis als nicht verjährt, die nach dem in § 3 bezeichneten Zeitraum verjährt wären.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AuslSchuldVerjG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslSchuldVerjG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AuslSchuldVerjG
... Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem ...
§ 6 AuslSchuldVerjG
... Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deutschen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn das Schuldverhältnis seinem ...