§ 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film
(1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die
§§ 32 bis 33 entsprechend.
(2) 1Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. 2Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.
Frühere Fassungen von § 34 StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... 2.7 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen ( § 34 StUG - Presse, Rundfunk, Film) 76,69 ... 3.6 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen ( § 34 StUG - Presse, Rund- funk, Film) 3.6.1 ohne ... 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG ) a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011) ... schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden;". 10. In § 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33" durch die Angabe „§§ 32 bis ... nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben." ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser ... zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ...
Zitate in aufgehobenen TitelnStasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013) ... 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013) ... durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) 150,00 III. Herausgabe ... von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme ... nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie ...
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