Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Abschnitt 2 Schutzgewährung
Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz
§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann
§ 3d Akteure, die Schutz bieten können
§ 3e Interner Schutz

Abschnitt 2 Schutzgewährung

Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


§ 3c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,

2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder

3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3474 m.W.v. 1. Dezember 2013

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§ 3d Akteure, die Schutz bieten können


§ 3d hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder

2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) 1Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. 2Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3474 m.W.v. 1. Dezember 2013

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§ 3e Interner Schutz


§ 3e hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und

2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) 1Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3474 m.W.v. 1. Dezember 2013



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