(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach §
927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in §
927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.