Artikel 5 - Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze (StandAFG k.a.Abk.)

G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676 (Nr. 26); Geltung ab 16.05.2017, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 16. Mai 2017 StandAG

(1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.


(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2017.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung B. v. 16. Juni 2017 BGBl. I S. 1676 m.W.v. 16. Juni 2017

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Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2017 (20.06.2017)Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1676

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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