Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel Friedensverrat
§ 80 (aufgehoben)
§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Zweiter Titel Hochverrat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
§ 82 Hochverrat gegen ein Land

Besonderer Teil

Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

Erster Titel Friedensverrat

§ 80 (aufgehoben)


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression


§ 80a hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland G. v. 30. November 2020 BGBl. I S. 2600 m.W.v. 1. Januar 2021

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Zweiter Titel Hochverrat

§ 81 Hochverrat gegen den Bund


§ 81 wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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§ 82 Hochverrat gegen ein Land


§ 82 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder

2.
die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



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