Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten
Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
§ 96a
§ 96b
§ 96c
§ 96d

III. Teil Einzelne Verfahrensarten

Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

§ 96a


§ 96a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012

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§ 96b


§ 96b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012

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§ 96c


§ 96c hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012

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§ 96d


§ 96d hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1501 m.W.v. 19. Juli 2012



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