(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach §
18 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach §
18 Absatz 4 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.
(3) §
32 findet keine Anwendung.
Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.