Artikel 108 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes


Artikel 108 ändert mWv. 1. September 2009 GrdstVG § 22, § 33

§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

 
„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."



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