(2121-60-1)
Das
Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 14 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft", die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" und die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Absatz 6 Satz 1 und § 21 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- 3.
- In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" sowie die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
- 4.
- In § 29 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" sowie jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 5.
- § 36 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nach Erlass der Rechtsverordnung gemäß Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Gesundheit die Höhe der Deckungsvorsorge unter Beachtung der auf dem Versicherungsmarkt angebotenen Höchstbeträge neu festsetzen."
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182