Artikel 3 Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 wird in
5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2018
ElektroG § 2,
§ 3,
§ 7,
§ 13,
§ 14,
§ 15,
§ 22,
§ 31,
§ 38,
§ 46,
Anlage 1Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel
2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
- 1.
- Wärmeüberträger,
- 2.
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- 3.
- Lampen,
- 4.
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
- 5.
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
- 6.
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte."
- 2.
- § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;".
- 3.
- Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden."
- 4.
- In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Gruppe 1: Wärmeüberträger,
- 2.
- Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
- 3.
- Gruppe 3: Lampen,
- 4.
- Gruppe 4: Großgeräte,
- 5.
- Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" und werden die Wörter „der Gruppe 5" durch die Wörter „den Gruppen 2, 4 und 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen."
- 6.
- In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- 7.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „2 und 5 bis 9" durch die Angabe „5 und 6" ersetzt.
- d)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt."
- 8.
- In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 9.
- In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" ersetzt.
- 10.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „24. Oktober 2015" durch die Angabe „15. August 2018", die Wörter „24. Oktober 2017" durch die Angabe „1. Januar 2019", die Wörter „1. Februar 2016" durch die Angabe „1. Dezember 2018" und die Wörter „24. Januar 2016" durch die Angabe „15. November 2018" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „1. Februar 2016" durch die Angabe „1. Dezember 2018", die Wörter „31. Januar 2016" durch die Angabe „30. November 2018" und die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach §
14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach §
14 Absatz 5 Satz 1
- 1.
- für die Gruppe 1, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 2.
- für die Gruppe 2, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 3.
- für die Gruppe 3, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 4.
- für die Gruppe 4, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015,
- 5.
- für die Gruppe 5, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 und
- 6.
- für die Gruppe 6, soweit die Absicht der Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015
angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll."
- e)
- Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend."
- 11.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen
1. Wärmeüberträger
-
- Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
-
- Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen
Monitore
Laptops
Notebooks
3. Lampen
-
- stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Leuchtstofflampen
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
4. Großgeräte
-
- Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und -backöfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte
5. Kleingeräte
-
- Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Nähmaschinen
Leuchten
Mikrowellengeräte
Lüftungsgeräte
Bügeleisen
Toaster
elektrische Messer
Wasserkocher
Uhren
elektrische Rasierapparate
Waagen
Haar- und Körperpflegegeräte
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Musikinstrumente
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
elektrisches und elektronisches Spielzeug
Sportgeräte
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
medizinische Kleingeräte
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
kleine Produktausgabeautomaten
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
-
- Mobiltelefone
GPS-Geräte
Taschenrechner
Router
PCs
Drucker
Telefone".
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAbfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022) ... und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 567
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