§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2008 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Listenverbindung | |
(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. | |
(Text alte Fassung) (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. *) --- *) Anm. d. Red.: § 7 Absatz 3 Satz 2 gemäß B. v. 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1286) verfassungswidrig und bis 30. Juni 2011 neu zu regeln. |